1. Anwendungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind die rechtliche Grundlage der Verträge mit unseren Geschäftspartnern.
Mit Annahme eines Angebotes, bzw. einer Auftragsbestätigung, oder Aufgabe einer Bestellung bestätigt der Käufer (nachstehend als Käufer bezeichnet) die Anerkennung dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Regeln des Käufer werden von Phaesun GmbH und ihrem Tochterunternehmen Phaesun France SAS (nachstehend insgesamt als Verkäufer bezeichnet) nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn Phaesun GmbH als Verkäufer keine ausdrücklichen Einwände hierzu erhebt. Die vom Verkäufer erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen und Angebote werden ausschließlich auf der Basis dieser AGB durchgeführt, bzw. erstellt und gelten somit für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch ohne weitere ausdrückliche Zustimmung. Die AGB gelten spätestens mit Erhalt der Ware oder Dienstleistung als anerkannt. Sämtliche sonstigen Dokumente, wie beispielsweise Kataloge, Prospekte, Werbematerialien und sonstige Unterlagen dienen lediglich Informationszwecken und haben keinerlei vertragliche Bedeutung. Produktspezifisches Text- und Bildmaterial, sowie Produktspezifikationen wurden mit Sorgfalt erstellt, jedoch wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen in sämtlichen Dokumenten und digitalen Medien des Verkäufers keinerlei Garantie übernommen. Jede Auftragsbestätigung, Bestellung, oder Annahme eines Verkaufsangebots über ein vom Verkäufer angebotenes Produkt unterliegt den im vorliegenden Dokument festgesetzten AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden der Phaesun GmbH nicht anerkannt, es sei denn, die Phaesun GmbH hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten für jeden zwischen Käufer und Verkäufer individuell abgeschlossenen Kaufvertrag. Typographische und orthographische Fehler oder Unterlassungen jeglicher Art in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen der Information dienenden und vom Verkäufer erstellten Dokumenten werden vom Verkäufer unter Ausschluss jeglicher weiteren Haftung bei Hinweis seitens des Käufers entsprechend korrigiert.Der Geschäftspartner garantiert, die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherheit in der Lieferkette. Dies bedeutet insbesondere, dass der Geschäftspartner sicherstellt, dass zu produzierende, einzulagernde oder zum Transport bereit zu stellende Waren nur an sicheren Betriebsstätten produziert bzw. verwahrt werden, der Transport sicher ist und die Ware vor unbefugtem Zugriff geschützt ist und das damit befasste Personal entsprechend geschult ist. Weitere Geschäftspartner wird dieser gleichfalls auf die diesbezüglichen Pflichten hinweisen.
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Nummer seines AEO-Zertifikats mitzuteilen, bzw. eine entsprechende Sicherheitserklärung zu unterschreiben, und über diesbezügliche Änderungen unverzüglich schriftlich zu informieren.
2. Aufträge und Produktspezifikationen
(1) Der Kaufvertrag entsteht mit Erhalt des durch den Käufer an den Verkäufer übermittelten Auftrags. Angebote und Kostenvoranschläge bewirken keine rechtliche Bindung. Vom Käufer in Auftrag gegebene Bestellungen gelten erst nach einer durch den Verkäufer, oder einer seiner Vertreter schriftlich erstellter Auftragsbestätigung als anerkannt. Mündliche, mit einem Vertreter des Verkäufers geschlossene Vereinbarungen sind nur dann bindend, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Abnahmeerklärungen und sämtliche in Auftrag gegebene Bestellungen sind erst mit einer durch den Verkäufer schriftlich erstellten Auftragsbestätigung rechtswirksam. Eine schriftliche Bestätigung durch E-Mail oder Fax ist hierfür ausreichend. Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf der Basis der AGB. Zusätze, Ergänzungen und mündliche Vereinbarungen erfordern für die Rechtsverbindlichkeit eine schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer. Die Rücknahme eines durch den Käufer bereits abgegebenen und durch den Verkäufer bestätigten Auftrags ist unzulässig. Änderungen, die Auftragsvereinbarungen wie Mengen, Stückzahlen, Artikelbezeichnungen, oder technische Spezifikationen betreffen, sind lediglich innerhalb 24 Stunden nach Versand der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zulässig.
(2) Mengen und Stückzahlen, Qualitätsmerkmale und sämtliche Produktspezifikationen richten sich nach den Angaben des vom Verkäufer abgegebenen Angebots (wenn vom Käufer durch eine Bestellung schriftlich bestätigt), oder den Angaben in der vom Käufer aufgegebenen Bestellung (wenn vom Verkäufer schriftlich durch Auftragsbestätigung angenommen). Hierbei bleiben sämtliche Produktspezifikationen, Verkaufsunterlagen, Angebote, etc. streng vertraulich und dürfen keiner dritten Partei zugänglich gemacht werden. Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Bestellung gemachten Angaben verantwortlich und verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb eines angemessenen Zeitraums sämtliche, zur Erfüllung der genannten Vertragsbedingungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Verkäufer bei Herstellung oder Versand der Waren aufgrund der vom Käufer angegebenen Produktspezifikationen entsprechende Veränderungen am Produkt vor, ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zur Schadensersatzleistung für sämtliche dem Verkäufer entstandenen Verluste, Beschädigungen, Kosten und Aufwendungen, sowie für tatsächlich geleistete, bzw. vereinbarte Zahlungen des Verkäufers an dritte Parteien verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Verletzung von Patent- oder Urheberrechten, Markenschutz, oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Rechten des geistigen Eigentums stehen und durch die vom Käufer in Auftrag gegebenen Änderungen der Produktspezifikationen entstanden sind. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, unter Vorbehalt des Haftungsausschlusses sämtliche für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendigen Änderungen der Produktspezifikationen vorzunehmen.
(3) Erfolgt die Lieferung gemäß den Produktspezifikationen des Verkäufers, so behält sich dieser das Recht vor, jedwede Änderungen von Produktspezifikationen vorzunehmen, die die Qualität oder Leistungsfähigkeit der Produkte nicht beeinträchtigen.
(4) Sämtliche Informationen, die in den vom Verkäufer erstellten und für den Verkauf notwendigen Dokumenten enthalten sind, haben lediglich informativen Charakter und sind nicht vertraglich bindend.
(5) Sämtliche, auf Anfrage des Käufers erstellte oder gelieferte Analysen, bzw. Studien müssen vor Verwendung der Produkte verifiziert werden. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung gegenüber dem Käufer, sowie dritten Parteien für den Inhalt derartiger Dokumente und schließt diesbezüglich jedwede Schadensersatzansprüche oder sonstige Forderungen aus.
(6) Der Mindestauftragswert beträgt 50,– Euro. Liegt der Auftragswert unter diesem Betrag, wird für jeden Auftrag eine Bearbeitungsgebühr von 12,– Euro erhoben.
(7) Für die Rücknahme einer vom Käufer bereits in Auftrag gegebenen und vom Verkäufer bestätigten Bestellung wird eine Gebühr von 10% des Auftragswertes erhoben.
3. Preise
(1) Wenn nicht anders vereinbart, werden sämtliche Preise vom Verkäufer auf einer „ab-Werk“-Basis = EXW festgelegt (Incoterms 2010). Im Falle einer zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Lieferung an eine Lieferadresse, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme der dem Verkäufer dadurch entstehenden Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.
(2) Wenn nicht anders vereinbart, sind die im Angebot angegebenen Preise über einen Zeitraum von 30 Tagen ab Datum des Angebots für den Verkäufer verbindlich.
(3) Die in der vom Verkäufer erstellten Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung verbindlich. Weitere Lieferungen und Dienstleistungen werden gesondert berechnet. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise enthalten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Kosten für Versand und Verpackung.
(4) Nach einem Ablauf von mindestens drei (3) Monaten, ungeachtet der Gründe hierfür,
ab Vertragsabschluss und ohne dass die Lieferung stattgefunden hätte, kann der Verkäufer den Verkaufspreis unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte erhöhen:
– Anstieg der Lebenshaltungskosten
– Änderungen vereinbarter Preise
– Gestiegene Produktionskosten
– Devisenbestimmungen
– Steuererhöhungen
– Deutlicher Anstieg von Material- oder anderen
Herstellungskosten
– Änderung der Lieferzeiten.
(5) Der Preis versteht sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese muss vom Käufer zusätzlich entrichtet werden.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Der Kaufpreis ist innerhalb der vom Verkäufer bestimmten Zeit ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rabatte bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.
(2) Zahlungen werden ausschließlich durch Überweisung vorgenommen; Schecks oder Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Der Käufer kann nach vorhergehender entsprechender Vereinbarung ein von einer durch den Verkäufer akzeptierten Bank ausgestelltes Dokumentenakkreditiv übersenden, vorausgesetzt, sämtliche Dokumentenakkreditive stehen in Übereinstimmung mit den einheitlichen Richtlinien und der Praxis für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC Publikation No. 600. Versäumt es der Käufer, die Zahlung an den Verkäufer fristgerecht zu leisten, so ist der Verkäufer, unbeschadet anderer Rechte, nach eigenem Ermessen dazu berechtigt
– den Vertrag zu kündigen oder jede weitere Lieferung an den Käufer auszusetzen;
– oder dem Käufer bis zur endgültigen und vollständigen Tilgung auf den ausstehenden Betrag ab Fälligkeitsdatum einen Zinssatz in Höhe von 7% pro Jahr gemäß Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass aufgrund der säumigen Zahlung kein oder nur geringfügiger Schaden entstanden ist.
(3) Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Käufer zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in der Lage ist. Entfällt diese Voraussetzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder werden fällige Zahlungen nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles geleistet, kann der Verkäufer vor Lieferung der Waren die sofortige Barzahlung verlangen, ungeachtet des vorher vereinbarten Zahlungsziels. Wird die eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss oder im Zusammenhang mit Zahlungsverzögerungen bekannt, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die sofortige Begleichung sowohl sämtlicher bereits zur Zahlung fälliger als auch noch nicht fälliger Außenstände einzufordern. Macht der Verkäufer von seinem Vertragsrücktrittsrecht Gebrauch, ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zur Begleichung der entgangenen Gewinne bzw. der entstandenen Kosten verpflichtet, insbesondere zur Vergütung der für den Auftrag aufgewendeten Arbeitszeit. Entsprechende Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer zu leisten.
(4) Eine Verrechnung ist nicht gestattet.
5. Lieferung
(1) Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die vom Verkäufer angegebenen Fristen und Lieferzeiten nicht bindend. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die eine Lieferung durch den Verkäufer erheblich erschweren oder unmöglich machen, entstanden sind, auch dann nicht, wenn vorab bestimmte Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart wurden. Derartige Ereignisse berechtigen den Verkäufer zur Aussetzung der Lieferung oder Dienstleistung für den Zeitraum der Verhinderung bzw. zum gänzlichen oder teilweisen Vertragsrücktritt hinsichtlich der Vertragsbedingungen die aufgrund der Verhinderung nicht erfüllt wurden. Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen bzw. teilweisen Dienstleistungen berechtigt.
(2) Der Beginn der vom Verkäufer festgesetzten Lieferfrist unterliegt der vorherigen Klärung aller technischen Fragen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt eine pünktliche und vollständige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferung der Waren erfolgt per Abholung durch den Käufer am Lagerort des Verkäufers jederzeit nachdem der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereit ist, oder, falls eine andere Lieferadresse vereinbart wurde, per Zustellung durch den Verkäufer an die vereinbarte Lieferadresse. Bei schuldhafter Verzögerung der Warenannahme oder schuldhafter Verletzung anderer vertraglich vereinbarter Verpflichtungen seitens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Kosten einschließlich sämtlicher zusätzlicher Aufwendungen vom Käufer zurückzufordern. Das Recht des Verkäufers, andere Forderungen geltend zu machen, bleibt vorbehalten.
(4) Erfolgt die Lieferung der Ware lose, behält sich der Verkäufer das Recht vor, ohne Preisänderung bis zu 3% mehr oder 3% weniger als die bestellte Menge zu liefern, wobei diese tatsächlich gelieferte Menge als die bestellte Menge erachtet wird.
(5) Sieht der Kaufvertrag eine verbindliche Lieferfrist vor, und der Verkäufer gerät (in Übereinstimmung mit Punkt 3 dieses Abschnitts) hinsichtlich der vereinbarten Lieferzeit oder deren vereinbarter Verlängerung in Lieferverzug, ist der Käufer nach schriftlicher Benachrichtigung des Verkäufers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, und vorausgesetzt, die Lieferverzögerung beruht auf einem vorsätzlichen Vertragsbruch oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers, berechtigt, für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,1% des Lieferwertes in Abzug zu bringen, jedoch insgesamt nicht mehr als 3% des Lieferwertes, es sei denn, dies ist durch die Umstände des jeweiligen Falles gerechtfertigt.
(6) Eine Haftung für Gewinnausfälle jeglicher Art oder in der Folge entstehende finanzielle Ausfälle einschließlich Einkommensverluste, die üblicherweise mit den verkauften Waren hätten erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
(7) Die vom Käufer bestellten Mengen werden nachgeliefert. Abweichungen von der auf dem Lieferschein oder der Rechnung ausgewiesenen Menge müssen dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Gerät der Käufer bei der Warenannahme in Verzug, ist er dennoch zur Zahlung unter Einhaltung der vorher vereinbarten Fristen und Bedingungen verpflichtet. Der Verkäufer lagert die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Käufers ein. Auf Anfrage des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers versichern.
6. Regelung des Gefahrenübergangs
(1) Erfolgt die Übergabe der Ware am Lagerort des Verkäufers („ab Werk“ = EXW Incoterms 2010), geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht.
(2) Ist der Versand der Ware ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer den Käufer über die Bereitschaft zum Versand der Ware informiert hat.
(3) Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur, bzw. der Person, die den Transport der Ware ausführt, übergeben worden ist, bzw. die Ware das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch für den Fall der Transportkostenübernahme durch den Verkäufer.
(4) Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Wareneingang zu überprüfen. Reklamationen jeder Art sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden.
(5) Reklamationen oder Ersatzleistungen aufgrund von versteckten Mängeln oder Defekten, die während der routinemäßigen Überprüfung schwer zu entdecken sind, müssen dem Hersteller direkt gemeldet werden.
(6) Ist eine Lieferung teilweise beschädigt, ist der Käufer nicht zur Forderung von Ersatzleistungen für sämtliche in dieser Lieferung enthaltenen Waren berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Ungeachtet der Lieferung, des Gefahrenübergangs, bzw. sämtlicher damit verbundener Bedingungen behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, weiterzuverkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.
(3) Bis zum Übergang der Ware in das Eigentum des Käufers behält der Käufer die Waren als Treuhänder des Verkäufers und ist somit zur sorgfältigen Behandlung und Versicherung der Ware auf eigene Kosten verpflichtet.
(4) Der Käufer ist bis zur Eigentumserlangung berechtigt, die Kaufsache üblicherweise weiter zu verkaufen oder zu gebrauchen; der Käufer informiert den Verkäufer über solche Vorgänge und tritt dem Verkäufer alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
(5) Die Verarbeitung oder Veränderung der Kaufsache durch den Käufer mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen bewirkt gemeinsames Eigentum des Käufers und des Verkäufers an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, ausschließlich MWSt) zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall gegenüber dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer löst auf Anfrage des Käufers einzelne Teile des Pfandgutes aus wenn der Wert des zugunsten des Verkäufers einbehaltenen Pfandes den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Der Verkäufer trifft die Auswahl der für ihn geeigneten Teile des Pfandgutes.
8. Haftungssauschluss
(1) Allgemeine Bestimmungen: Ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, sowie bei Personenschäden, ist die Haftung des Verkäufers für sämtliche Forderungen des Käufers insgesamt auf die vom Käufer zum Zeitpunkt des Anspruchs bezahlten Beträge für die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen beschränkt. Der Käufer garantiert den Erlaß der Haftungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer oder Versicherer des Verkäufers seitens seiner Versicherer oder dritter Parteien, die mit ihm gesonderte vertragliche Vereinbarungen außerhalb der oben genannten Beschränkungen und Ausschlussklauseln geschlossen haben.
(2) Haftung für fehlerhafte Dokumente des Käufers: Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Fehlern des Käufers oder Dritter im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, noch für Schäden die, vom Verkäufer unbemerkt, durch die Nutzung von fehlerhaften technischen Dokumentationen, Daten oder anderem, vom Käufer zur Verfügung gestellten fehlerhaften Informationsmaterial entstanden sind.
(3) Haftung für Folgeschäden und/oder immaterielle Schäden: Unter keinen Umständen haftet der Verkäufer für direkt oder indirekt entstandene Schäden, oder Folgeschäden, wie entgangener Betriebsgewinn, wirtschaftliche Verluste oder sonstige Folgeschäden (inklusive etwaige Ansprüche für Installationskosten, Transportkosten, Bearbeitungsgebühren, Anfahrtskosten oder sonstige vom Käufer gemachte indirekte Ansprüche).
9. Garantie- und Ausschlussklauseln
(1) Der Käufer prüft die Ware gemäß §§ 377, 378 Handelsgesetzbuch bei jeder Lieferung.
(2) Der Verkäufer sichert die Herstellergarantie für die gelieferten Produkte limitiert auf 12 Monate ab der ersten Rechnungstellung zu.
(3) Der Verkäufer haftet, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht für die Eignung der Ware zu einem anderen als dem mit dem Käufer vereinbarten Gebrauch.
(4) Die unter (2) vom Verkäufer gewährte Garantie unterliegt folgenden Bedingungen:
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch vom Käufer gelieferte Produktspezifikationen entstanden sind. Der Verkäufer gewährleistet die unter (2) genannte Garantie erst nach pünktlichem und vollständigem Zahlungseingang der fälligen Gesamtsumme. Die obengenannte Garantie umfasst keine vom Käufer hergestellten oder zur Herstellung in Auftrag gegebenen Teile, Material oder Ausrüstung, es sei denn, diese Garantie wird dem Verkäufer durch den Hersteller gewährleistet.
5) Diese Garantie umfasst keine in oder am Produkt auftretenden Schäden, die durch unsachgemäße Installation oder Wartung, missbräuchlichen Einsatz, Unterlassung oder jedwede andere als die vorgesehene kommerzielle Nutzung entstanden sind.
(6) Sämtliche auf Fehler oder Beschädigungen hinsichtlich Qualität oder Zustand des Produktes beruhenden Ansprüche des Käufers sind dem Verkäufer innerhalb zwei Wochen ab Lieferdatum mitzuteilen.
(7) Der Käufer hat Anspruch auf die Lieferung von Ersatzartikeln bzw. die Reparatur des beschädigten Artikels oder einen Preisnachlass in Höhe der für diesen Fall definierten Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages. Eine Haftung für Gewinnausfälle jeglicher Art oder in der Folge entstehende finanzielle Ausfälle einschließlich Einkommensverluste, die üblicherweise mit den verkauften Waren hätten erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
(8) Bestehen berechtigte Ansprüche des Käufers auf Ersatzleistungen für fehlerhafte oder defekte Ware und wird der Verkäufer gemäß der Vertragsbedingungen davon in Kenntnis gesetzt, so liegt es im alleinigen Ermessen des Verkäufers, ob er dem Käufer einen kostenlosen Ersatz für das beanstandete Produkt zur Verfügung stellt, oder aber eine Reparatur vornimmt.
(9) Der Verkäufer ist nicht identisch mit dem Hersteller der von Phaesun verkauften Produkte. Der Verkäufer übernimmt daher keinerlei aus der vom Hersteller gewährleisteten Garantie resultierenden Verpflichtungen, oder Gebühren. Schriftliche Garantiezusagen des Herstellers bleiben davon unberührt.
(10) Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Leistungsfähigkeit der an den Käufer gelieferten Systeme, bzw. Komponenten.
10. Sonstige Klauseln
(1) Der Verkäufer behält das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Modifizierungen bzw. Produktverbesserungen vorzunehmen, vorausgesetzt, diese Modifizierungen beeinträchtigen weder Form noch Funktion des Produktes.
(2) Die vorliegende Vereinbarung ersetzt jede sowohl mündliche als auch schriftliche zwischen den Vertragsparteien zu einem früheren Zeitpunkt getroffene Garantieverpflichtung. Sämtliche zu einem früheren Zeitpunkt getroffenen Garantievereinbarungen sind mit Datum der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung somit nichtig.
(3) Diese Vereinbarung ist ohne schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien nicht übertragbar.
(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Übernahme sämtlicher für die Erfüllung der Vertragsvereinbarung anfallenden Kosten.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Diese Bedingungen unterliegen dem deutschen Recht in Bezug auf Verträge, die zwischen Phaesun GmbH und dem Käufer geschlossen wurden. Diese Bedingungen unterliegen dem französischen Recht in Bezug auf Verträge, die zwischen Phaesun France SAS und dem Käufer geschlossen wurden. Im Zweifelsfall findet das deutsche Recht Anwendung.
(2) Jede Partei erklärt sich hiermit einverstanden eine Klage an dem vom Verkäufer ausgewählten Gerichtsstand einzureichen.
(3) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch vor dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
Im Falle einer Abweichung bei den Übersetzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die englische Version Gültigkeit.